§1 Leistungsumfang

Wir der Auftragnehmer führen unter Wahrung des Interesses des Auftraggebers seine Verpflichtungen für Umzüge mit der verkehrsüblichen ordentlichen Sorgfalt gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes aus. Bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare besondere Leistungen und Aufwendungen sind zusätzlich zu vergüten. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang nach Vertragsabschluss durch den Auftraggeber erweitert wird. Gegenstand ist die vertraglich schriftlich vereinbarte Vornahme des Umzuges.

§ 2 Fälligkeit des Vereinbarten Entgeltes

Für Privatkunden: Am Tag des Beginns der Tätigkeit sind 50 % der Gesamtsumme fällig. Bei der abschließenden Abnahme durch den Auftraggeber ist der Restbetrag fällig. Dieser Betrag wird Bar bei Beendigung der Arbeit und Abnahme des Auftrages fällig. Bei Geschäftskunden sowie Firmen: Der vereinbarte, vorher schriftlich festgehaltene Betrag wird nach Abnahme des Auftrages innerhalb von 7 Tagen fällig. Sollte es zu Verzögerungen der Zahlung auf Rechnung kommen, ist die Firma Packesel Ludwigshafen berechtigt nach der verstrichenen Zahlungsfrist eine Zahlungserinnerung, sowie bei weiterem Zahlungsverzug, Mahnungen mit Mahnkosten aus zu stellen. Sollte eine schriftlich zugesicherte Auftragserteilung kurzfristig (innerhalb 14 Tage vor Auftragsbeginn) abgesagt werden, sind wir berechtigt eine Auftragausfallpauschale in Höhe von 10% des schriftlich vereinbarten Betrages pro Auftragstag zuzüglich 14,95 € Aufwandskosten, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Diese ist innerhalb 14 Tage nach Rechnungsstellung zu begleichen.

§ 3 Verschwiegenheit gegenüber Mitbewerber der Branche

Wir bitten darum keine Preise und Vertragsbestandteile an andere Unternehmen weiter zu geben. Wir weisen darauf hin, dass dies dem Datenschutz unterliegt.

§ 4 Anrechnung von Antikes, Schmuck sowie sonstige Gegenstände von Wert

Antikes, Schmuck oder sonstiges können auf die Auftragssumme angerechnet werden. Dies wird bei Besichtigung schriftlich oder mit anhand von Fotos festgehalten. Sollten die im Kostenvorschlag festgehaltenen Gegenstände bei Auftragsbeginn nicht der Fa. Packesel Ludwigshafen zur Verfügung stehen, wird der jeweilige Anrechnungsbetrag der Auftragssumme hinzu gerechnet.

§ 5 Aufrechnung

Eine Aufrechnung mit Ansprüchen gegen den Auftragnehmer ist nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 6 Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigten Leute des Haushaltsauflösers hat der letztere nicht zu verantworten.

§ 7 Gefahrentragung

Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Haushaltsauflösung. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

§ 8 Mangelhaftungsausschluss

Nach Abnahme der Haushaltsauflösung durch den Auftraggeber ist, sofern im Abnahmeprotokoll nichts anderes vermerkt, von der Mängelfreiheit nach vertraglicher Vereinbarung auszugehen. Der Auftraggeber willigt damit ein, daß spätere Haftungsansprüche gegen uns nicht mehr gestellt werden können.

§ 9 Eigentumsübergang

Mit Beginn der Arbeiten, einer Auftragsbestätigung bzw. einer Schlüsselübergabe gehen alle im Objekt befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern vor oder bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart wurde. Die weitere Verwertung obliegt dem Auftragnehmer.

§ 10 Verantwortlichkeit für Erfüllungsgehilfen

Der Auftragnehmer ist zum Schadensersatz verpflichtet den Erfüllungsgehilfen bei Ausführung einem Dritten widerrechtlich zufügen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Auftragnehmer bei Erfüllungsgehilfen die ordentliche Sorgfaltspflicht beachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

§ 11 Haftung für Wertgegenstände u. a.

Eine Haftung für in dem aufzulösenden Haushalt befindlichen Wertgegenständen, Geld, Schmuck, Urkunden u. ä. kann nicht übernommen werden. Der Auftraggeber ist vor Durchführung des Umzuges verpflichtet die zu entsorgenden Güter sorgfältig zu überprüfen. Für den Verlust kann der Auftragnehmer nicht haftbar gemacht werden.

§ 12 Gerichtsstand

Ludwigshafen am Rhein

§ 14 Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht